Steigen eigentlich die Kosten, wenn sich der Pflegegrad erhöht?
Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01.01.2017 ist der Eigenanteil, also der von Ihnen selbst zu tragende Anteil der Pflegeheimkosten, in den Pflegegraden 2-5 gleichbleibend. Somit werden Sie auch dann nicht finanziell schlechter gestellt, wenn Sie in einen höheren Pflegegrad hochgestuft werden. Der Eigenanteil bei Pflegegrad 1 ist für einen Heimplatz höher als in den anderen Pflegegraden. Das ist vom Gesetzgeber und den Pflegekassen gewollt, da Menschen mit Pflegegrad 1 vorrangig zu Hause ambulant gepflegt werden sollen.
Entscheiden Sie sich für eine Kurzzeitpflege, so müssen Sie Folgendes berücksichtigen:
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die alle Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nutzen können. Besteht der Pflegegrad 1, so zahlt Ihre Pflegekasse die Kurzzeitpflege nicht! Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr gedeckelt. Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus den üblichen drei Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen: Pflegekosten, Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.). Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen einer Kurzzeitpflege zunächst nur die anfallenden Pflegekosten!