Wir bieten Ihnen
vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege (gewöhnlich für 28 Tage) ab einen Pflegegrad 2 an. Bei der Kurzzeitpflege werden pflegebedingte Aufwendungen und Kosten für die soziale Betreuung von Ihrer Pflegeversicherung übernommen. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegegung trägt bei Kurzzeitpflege die pflegebedürftige Person. Sobald die Pflegebedürftigkeit (durch den Medizinischen Dienst) festgestellt ist, hat die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Diese übernimmt je nach Grad der Pflegebedürftigkeit die Kosten für die Pflege im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen. Reichen Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die gesamten Heimkosten zu finanzieren, steht der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner möglicherweise Hilfeleistungen zu.
Wir erbringen für unsere Bewohner*Innen, die im Einzelfall erforderlichen Pflegeleistungen des jeweiligen Pflegegrads einschließlich Leistungen der notwendigen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung. Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen ergeben sich insbesondere aus der jeweils gültigen Fassung des Rahmenvertrages gem. §75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege und der vereinbarten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung in der jeweils gültigen Fassung.
Übersicht zu den Heimkosten ist in Bearbeitung... |